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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Einbringung von Mitunternehmeranteilen und Betriebsgrundstücken

Das Finanzgericht Münster hat wichtige steuerliche Grundsätze im Zusammenhang mit der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft und der Veräußerung von Betriebsgrundstücken bestätigt.

Im Streitfall ging es darum, ob die Einbringung des Mitunternehmeranteils des Klägers an einer GmbH & Co. KG in eine GmbH gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile als Sacheinlage im Sinne des § 20 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu Buchwerten erfolgen konnte. Das Gericht stellte klar, dass für die steuerliche Begünstigung der Einbringung der Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses des Einbringungsvertrags ausschlaggebend ist. Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere die zuvor im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Produktionsgrundstücke – bereits auf die übernehmende Gesellschaft übertragen worden sein. Der Kläger hatte die Grundstücke unmittelbar vor Abschluss des Einbringungsvertrags an die GmbH verkauft, wodurch die Voraussetzung einer vollständigen Einbringung erfüllt war.

Das Finanzgericht widersprach ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der steuerliche Übertragungsstichtag (hier: 31.12.2016) maßgeblich sei. Nach Ansicht des Gerichts ist der Tatbestand der Sacheinlage nach § 20 UmwStG ausschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Die Möglichkeit der steuerlichen Rückbeziehung auf einen früheren Stichtag betrifft lediglich die Rechtsfolgen, nicht aber die Tatbestandsvoraussetzungen. Mit dieser Klarstellung erleichtert das Urteil wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen, da spätere Entwicklungen im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden können. Die vom Kläger zuvor veräußerten Grundstücke waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr Teil seines Sonderbetriebsvermögens und konnten daher nicht als schädlicher Rückbehalt gewertet werden. Auch die Angemessenheit des Kaufpreises und die Wirksamkeit des Vertrags zwischen nahestehenden Personen wurden vom Gericht bestätigt.

Abschließend stellte das Finanzgericht fest, dass dem Kläger im Streitjahr 2017 mangels Mitunternehmerstellung kein Gewinnfeststellungsbescheid hätte ergehen dürfen. Die Einbringung des Mitunternehmeranteils erfolgte vollständig und ohne schädlichen Rückbehalt funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen. Der Antrag auf Buchwertfortführung zum steuerlichen Übertragungsstichtag war zulässig.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen und die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes. Steuerpflichtige und Berater sollten bei vergleichbaren Sachverhalten darauf achten, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vor Vertragsabschluss übertragen werden und die Dokumentation klar und nachvollziehbar ist.

FG Münster, Urteil vom 16.07.2026, Az. 8 K 1784/23 F

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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