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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Kindergeld während des Freiwilligen Wehrdienstes?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Dennoch kann während dieser Zeit ein Anspruch bestehen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört zum Beispiel, dass das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung absolviert oder aufgrund fehlender Ausbildungsplätze nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Im entschiedenen Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung. Nach deren Abschluss verrichtete der Sohn Dienst als Soldat, ohne eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr zu beginnen. Nach dem Wehrdienst entschied er sich für ein Studium an einer zivilen Hochschule.

Die Familienkasse verweigerte die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums. Das erstentscheidende Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Freiwillige Wehrdienst nicht zu den Berücksichtigungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes gehört, die einen Kindergeldanspruch begründen können.

Der BFH urteilte jedoch, dass ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind – wie im Streitfall – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Grundausbildung zum Offizier oder Unteroffizier führe nicht zu einem schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes so der BFH.

Für die Eltern bedeutet das konkret: Für die Zeit nach der Grundausbildung ihres Sohnes bis zum Beginn des Studiums haben sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld, da ihr Sohn aufgrund fehlender Ausbildungsplätze keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen konnte.

Im entschiedenen Fall wurde allerdings wurde der Anspruch für einen Monat abgelehnt, da der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, in diesem Monat noch nicht bestanden hatte. Die bloße Aussage der Eltern und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, sei für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend, erklärte das Gericht.

Steuertipps.de zu BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 43/22

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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