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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

FG Münster klärt Behandlung von jungen Finanzmitteln bei Schenkungsteuer

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Übertragung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft (KG) keine Entnahme und Einlage von Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG darstellt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Bildung einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage, bei der die Kommanditisten Forderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen übertrugen. Das Gericht stellte klar, dass durch die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital und den Passivtausch in der Bilanz keine neuen Finanzmittel in das Betriebsvermögen eingebracht wurden und somit keine »jungen Finanzmittel« für die Zwecke der Schenkungsteuer festgestellt werden können.

Im Detail argumentierte das Gericht, dass Einlagen und Entnahmen nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen seien. Die Übertragung der Forderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen vollzog sich innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft und könne daher nicht als Entnahme oder Einlage gewertet werden. Der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und der Sinn und Zweck des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG rechtfertigen keine andere Auslegung. Das Gericht betonte, dass der Zweck der Norm darin liege, missbräuchliche Gestaltungen und die Umwandlung nicht begünstigten privaten Geldvermögens in begünstigtes Betriebsvermögen zu verhindern – ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.

Als Ergebnis wurde im Feststellungsbescheid festgelegt, dass zum Bewertungsstichtag 31.03.2019 keine jungen Finanzmittel vorhanden sind und daher für die Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da finanzgerichtliche Rechtsprechung zu jungen Finanzmitteln bislang fehlt. Das Verfahren zeigt, wie komplex die Abgrenzung von Finanzmitteln im Kontext von Schenkungsteuer und Betriebsvermögen sein kann und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auslegung steuerlicher Begrifflichkeiten.

FG Münster, Urteil vom 16.07.2026, Az. 3 K 682/24 EW

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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