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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Energiesteuer: Mögliche Ausnahme bei der Umsetzung der Regelungen für Wasserstofftankstellen

Ist an einer Wasserstofftankstelle sichergestellt, dass an den 700-bar- und 500-bar-Zapfpunkten ausschließlich Fahrzeuge mit Tankgrößen bis maximal 10 Kilogramm (also Pkws und leichte Nutzfahrzeuge) betankt werden können (z.B. indem keine Tankkarten für schwere Nutzfahrzeuge herausgegeben werden, die über die technischen Voraussetzungen verfügen, um Wasserstoff an einem solchen Zapfpunkt beziehen zu können), so kann auf Antrag genehmigt werden, dass das betreffende Unternehmen die Fachmeldung vorerst ausschließlich für die 350-bar-Zapfpunkte (für Fahrzeuge mit Tankgrößen > 10 Kilogramm, d.h., schwere Nutzfahrzeuge) umsetzt. Darauf weist der Zoll hin.

Da nach den vorliegenden Erkenntnissen zurzeit weder Pkws noch leichte Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotoren zugelassen sind, ist gewährleistet, dass eine Betankung von Fahrzeugen mit Wasserstoffverbrennungsmotor an solchen Tankstellen nur an einem 350-bar-Zapfpunkt möglich ist.

Bei Betankung der letztgenannten Fahrzeuge muss die Energiesteuer abgeführt werden. Dies gilt ebenso, wenn sogenannten "Freitankern" (also Personen, die mit ad hoc-Zahlungsmitteln, wie Bargeld, Kredit- oder Debitkarten bezahlen) das Tanken an 350-bar-Zapfpunkten ermöglicht wird (es sei denn, hier kann anderweitig nachgewiesen werden, dass es sich um Fahrzeuge mit Brennstoffzelle handelte).

Die auf dieser Grundlage erteilten Ausnahmegenehmigungen werden spätestens aufzuheben sein, wenn Pkws oder leichte Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotoren auf den Markt kommen. Dasselbe gilt, sofern künftig eine Videoüberwachung verpflichtend eingeführt werden sollte.

Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Zoll.de, Mitteilung vom 17.08.2026

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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