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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar

Wer zu Lebzeiten gegen Geld auf Pflichtteilsrechte verzichtet, erhält meist keinen laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für eine erbrechtliche Position. Die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer unterliegen, ist auch bei Ratenzahlungen relevant. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar sind – unabhängig davon, ob sie einmalig oder in Raten gezahlt werden.

Im konkreten Fall verzichtete eine Tochter zugunsten ihrer Eltern und erhielt dafür ein Gleichstellungsgeld vom Bruder, das in Raten gezahlt wurde. Das Finanzamt wollte den rechnerischen Zinsanteil als Kapitalertrag besteuern, doch der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Die Abfindung ist insgesamt nicht einkommensteuerbar; es entsteht kein steuerpflichtiger Zinsanteil.

Auch eine Besteuerung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG scheidet aus, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Nur wenn die Abfindung ausdrücklich als verzinsliches Darlehen vereinbart wird, wäre eine Besteuerung möglich. Schenkungsteuerlich kann die Zahlung hingegen relevant sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).

Für Betroffene bedeutet das Urteil: Eine echte Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht bleibt auch bei Ratenzahlung außerhalb der Einkommensteuer.

BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
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