Seitenbereiche
Sprachauswahl
Select Language

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies.

Read more

Do you want to enable Google Translate?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen Prüfungs-, Steuer- und Rechtsfragen!

News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG

Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.

Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.

Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber – trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs – nicht intendiert.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom 14.7.2026, 13 K 108/25

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
|
Datenschutz | Impressum

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.