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Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt

Bei der Vergabe von Aufträgen an selbstständige Künstler durch Unternehmen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den gezahlten Honoraren eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % an die Künstlersozialversicherung abzuführen.

Diese Regelung ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Allerdings entfällt dieser Aufwand in bestimmten Fällen: Zum einen muss die Künstlersozialabgabe nicht abgeführt werden, wenn im betreffenden Jahr lediglich ein einmaliger Auftrag an einen Künstler vergeben wird. Zum anderen greift die Abgabepflicht nicht, wenn zwar Honorare an mehrere verschiedene Künstler gezahlt wurden, die Gesamtsumme der gezahlten Honorare jedoch die festgelegte Bagatellgrenze nicht überschreitet.

Die Bagatellgrenze, bis zu der keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden muss, wurde zuletzt angehoben. Während sie bislang bei 450 Euro lag, erhöht sie sich im Jahr 2025 auf 700 Euro (§ 54 KSVG) und ab 2026 auf 1.000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Diese Grenzwerte sind als Nettowerte zu verstehen. Werden somit für Aufträge an beispielsweise Fotografen, Grafiker oder Webdesigner weniger als die genannten Beträge ausgezahlt, entfällt die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe. Bei einer einmaligen Beauftragung eines Künstlers spielt die Höhe des Honorars für die Abgabepflicht keine Rolle.

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