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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt

Bei der Vergabe von Aufträgen an selbstständige Künstler durch Unternehmen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den gezahlten Honoraren eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % an die Künstlersozialversicherung abzuführen.

Diese Regelung ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Allerdings entfällt dieser Aufwand in bestimmten Fällen: Zum einen muss die Künstlersozialabgabe nicht abgeführt werden, wenn im betreffenden Jahr lediglich ein einmaliger Auftrag an einen Künstler vergeben wird. Zum anderen greift die Abgabepflicht nicht, wenn zwar Honorare an mehrere verschiedene Künstler gezahlt wurden, die Gesamtsumme der gezahlten Honorare jedoch die festgelegte Bagatellgrenze nicht überschreitet.

Die Bagatellgrenze, bis zu der keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden muss, wurde zuletzt angehoben. Während sie bislang bei 450 Euro lag, erhöht sie sich im Jahr 2025 auf 700 Euro (§ 54 KSVG) und ab 2026 auf 1.000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Diese Grenzwerte sind als Nettowerte zu verstehen. Werden somit für Aufträge an beispielsweise Fotografen, Grafiker oder Webdesigner weniger als die genannten Beträge ausgezahlt, entfällt die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe. Bei einer einmaligen Beauftragung eines Künstlers spielt die Höhe des Honorars für die Abgabepflicht keine Rolle.

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Jänner 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
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