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DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) steuerte zahlreiche Hinweise bei.

Mit dem Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich fördern und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Der DStV wies wiederholt auf offene Fragen und Ungleichbehandlungen hin, insbesondere auf die fehlende Einbeziehung von Unternehmern und Selbstständigen, wie den Freien Berufen.

Angesichts der sehr kurzen Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Neuregelung brachte sich der DStV frühzeitig ein. Auf Nachfrage des BMF übermittelte er in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Da die Steuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht anknüpft, forderte der DStV eine zeitnahe Klarstellung zu komplexen Abgrenzungsfällen. So solle das BMF klarstellen, was bei nicht klassisch versicherungspflichtigen Beschäftigten, Angehörigen der Freien Berufe und (Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudem regte der DStV an, dass der FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – über den laufenden Arbeitslohn hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.

Mehrere Dienstverhältnisse und technische Umsetzung

Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der DStV regte daher an, nicht genutzte Freibetragsanteile in weiteren Beschäftigungsverhältnissen über entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.

Zudem forderte der DStV eine verständliche Darstellung der technischen Umsetzung der Aktivrente im FAQ-Katalog. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht mehr angepasst werden kann.

DStV, Mitteilung vom 12.1.2026

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