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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Photovoltaikanlage: Bundesfinanzministerium informiert über neue Steuerregelungen

In einem Faltblatt informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über die neuen Steuerregelungen für Photovoltaikanlagen. Das Faltblatt richtet sich nach Angaben des Ministeriums insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben oder eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen. Die neuen steuerlichen Regeln beträfen die Umsatzsteuer (seit 01.01.2023) und die Einkommensteuer (seit 01.01.2022).

So falle auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz). Dies umfasse auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage. In dem Faltblatt wird erläutert, was zu den wesentlichen Komponenten zählt, zum Beispiel die Dachhalterung oder die Einspeisesteckdose.

Auch so genannte Balkonkraftwerke, die in der Regel auf dem Balkon aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden, sind laut Faltblatt von den Neuregelungen erfasst. Auch bei ihrer Anschaffung falle keine Umsatzsteuer an.

Der Nullsteuersatz gelte für alle ab dem 01.01.2023 installierten Photovoltaikanlagen. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer sie auch zu installieren hat, komme es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, sei entscheidend, wann die Anlage voll ständig installiert ist.

Auch Betreiber von Bestandsanlagen könnten profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten sei begünstigt.

Zu den Änderungen bei der Einkommensteuer und in Sachen Bürokratie wird ausgeführt, dass bis zu einer Bruttonennleistung von 10 kW (peak) beim Finanzamt die so genannte Liebhaberei beantragt werden konnte. Seit 01.01.2022 fielen zukünftig bei Anlagen bis zu 30 kW (peak) beziehungsweise15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit keine Ertragsteuern mehr an. Damit entfalle nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung. Auch müssten sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfalle der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen. Der Nullsteuersatz gilt laut BMF unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen falle keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Das ausführliche Faltblatt steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, PM vom 03.05.2023

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Mai 2023

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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