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Gemeinsamer Gebührenbescheid bei mehreren inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften

Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen mit der Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühr entsteht.

Die acht Kläger waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme (Einlage der Anteile in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG und anschließender Formwechsel dieser KG in eine GmbH) beantragten alle acht Kläger gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägern und setzte gegenüber jedem Kläger eine Gebühr fest.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten eine einheitliche Gebührenfestsetzung gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, da die verbindlichen Auskünfte gegenüber allen Klägern nur einheitlich hätten erteilt werden können. Hilfsweise begehrten sie eine Herabsetzung der Gebühren aus Billigkeitsgründen nach § 89 Abs. 7 AO.

Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Eine einheitliche Entscheidung liege nicht vor, da die verbindlichen Auskünfte acht einzelne Einbringungsvorgänge betroffen hätten. Die Gebührenfestsetzung sei auch nicht sachlich unbillig, da der tatsächliche Gegenstandswert den maximalen Gegenstandswert erheblich überstiegen habe.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster verpflichtete das Finanzamt, gegenüber allen Klägern als Gesamtschuldnern nur eine Auskunftsgebühr anzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, dass Umwandlungsfälle noch nicht ausdrücklich von § 1 Abs. 2 StAuskV in der für den Streitfall gültigen Fassung erfasst waren. Diese Vorschrift regelt, in welchen Fällen eine verbindliche Auskunft in Mehrpersonenverhältnissen nur einheitlich beantragt werden kann. Der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, der eine einheitliche Gebührenerhebung vorsieht, sei aber – so der Senat – nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt. Das Finanzamt sei nicht gehindert, auch in anderen Fällen eine einheitliche verbindliche Auskunft zu erteilen.

Im Streitfall habe das Finanzamt die verbindliche Auskunft gegenüber allen Klägern einheitlich erteilt. Nach der Gesetzesbegründung liege eine Einheitlichkeit dann vor, wenn die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen besteht oder nicht besteht. Dies sei vorliegend der Fall, denn das Finanzamt habe, auch wenn es formell acht Bescheide erlassen habe, inhaltsgleiche und damit einheitliche Entscheidungen getroffen. Die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Kläger seien für das Ergebnis der verbindlichen Auskunft nicht entscheidend gewesen. Dass die Anträge auf ein mehrstufiges Umwandlungsvorhaben gerichtet gewesen seien, stehe der Einheitlichkeit nicht entgegen, weil das Finanzamt diesen Umstand bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt habe. Unmaßgeblich für die Gebührenfestsetzung sei schließlich auch, ob die formell mehrfache Antragstellung zur Erreichung der von den Klägern erhofften Rechtssicherheit erforderlich gewesen sei und wie viel Prüfungsaufwand das Finanzamt tatsächlich in die Bearbeitung investiert habe. Auf die Frage der Unbilligkeit kam es danach nicht mehr an.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Mitteilung vom 17.04.2023 zum Urteil 6 K 1330/20 AO vom 08.02.2023

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