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Hilfe für Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 können im Rahmen der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung entstandene Kosten für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen, wie Hausrat und Kleidung sowie Kosten für die Beseitigung von Schäden am selbstgenutzten Wohnungs- bzw. Hauseigentum steuerlich geltend machen. Daran erinnert aktuell das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Angaben zu den wiederbeschafften Gegenständen und deren Kosten müssen in der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastungen“ erfolgen. Hierbei sind erhaltene Erstattungen (z.B. von Versicherungen) gegenzurechnen.

Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Dies sind in der Regel Personen, die neben Arbeitslohn (in den Lohnsteuerklassen I oder IV) keine weiteren Einkünfte hatten und auch keine Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeiter- oder Elterngeld) erhalten haben.

Sofern in diesen Fällen noch keine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgegeben wurde und hier bereits Ersatz für von der Flut zerstörter Hausrat und Kleidung beschafft werden musste, kann die Erklärung für das Jahr 2021 noch eingereicht werden. Wurde der Ersatz im Jahr 2022 beschafft, so erfolgt die Angabe in der Erklärung für das Jahr 2022.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 28.4.2023

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Artikel der Ausgabe Mai 2023

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