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Grundsteuerwertfeststellung: Adressat bleibt nach Grundstücksübertragung vor dem 1.1.2025 beschwert

Mit Zwischenurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 6/25 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte.

Der Kläger übertrug den streitgegenständlichen Grundbesitz im Laufe des Jahres 2022 auf seine Tochter. Im Jahr 2023 stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert ihm gegenüber auf den 1. Januar 2022 fest. Den zunächst festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 hob das Finanzamt im Jahr 2024 auf. Gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt mangels Beschwer als unzulässig verwarf.

Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die hiergegen erhobene Klage mittels Zwischenurteils als »zulässig« erkannt.

Der Kläger könne weiterhin geltend machen, dass ihn der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 in seinen Rechten verletze. Da der Kläger Inhaltsadressat des angefochtenen Grundlagenbescheids sei, entfalte der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt werde. Der Kläger bleibe formell beschwert und verliere seine verfahrensrechtliche Position nicht, er bleibe Feststellungsbeteiligter.

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Zwischenurteil 3 K 6/25 F vom 18. Juni 2025 (nrkr - BFH-Az.: II R 34/25)

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