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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.

Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle Vercharterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.

Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 21. Januar 2026 statt (Az. 9 K 1503/24 E,F). Nach Abwägung aller Umstände bejahte es die Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr sei sie durch die Einschaltung der Vercharterer professionell betrieben. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich für den Senat nicht feststellen.

Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeige im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 9 K 1503/24 E,F vom 21.01.2026 (rkr)

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Artikel der Ausgabe Mai 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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