Seitenbereiche
Sprachauswahl
Select Language

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies.

Read more

Do you want to enable Google Translate?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen Prüfungs-, Steuer- und Rechtsfragen!

News

Inhalt

Regelmäßige Arbeitsstätte einer Lehramtsreferendarin

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin deren regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Lehramtsreferendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wies sie vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2013 einer bestimmten Grundschule zur schulpraktischen Ausbildung zu. Diese Schule suchte sie viermal wöchentlich auf, während sie einmal in der Woche an Ausbildungsseminaren teilnahm.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur Grundschule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Demgegenüber begehrte die Klägerin einen Abzug nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Der Senat wies die Klage ab. Die Klägerin könne die Fahrten zur Grundschule lediglich mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abziehen, weil die Schule ihre regelmäßige Arbeitsstätte dargestellt habe. Da sie die Schule viermal wöchentlich aufgesucht hat, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit auszugehen. Die Umstände, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und theoretisch hätte geändert werden können, stünden dieser Beurteilung nicht entgegen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer versetzungsbereit oder befristet beschäftigt sei. Im Verhältnis zum Ausbildungszentrum stelle die Schule den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Insoweit sei das Referendariat vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbildungsbetrieb und nicht die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2016 zu Urteil vom 20.04.2016 - 7 K 2639/14)

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Juni 2016

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
|
Datenschutz | Impressum

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.