Kosten für Arbeitsecke nicht abzugsfähig
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird ("Arbeitsecke"), können nach dem BFH-Urteil vom 17.02.2016 (Aktenzeichen X R 32/11) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Beteiligten haben über den anteiligen Abzug der Kosten für eine Arbeitsecke in der Wohnung gestritten. Nachdem hierzu zunächst Hoffnung auf die Absetzbarkeit geweckt wurde, hat der BFH diese nunmehr begraben.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abzugsfähig. Diese Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats gelten auch für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung mit einer "Arbeitsecke" zur Erzielung von Einnahmen und in der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werden.
Auch genügt die Abtrennung etwa durch ein Regal nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen kommt daher nicht in Betracht.