Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse - Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2024
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet worden. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2021 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Äquatorialguinea: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Armenien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Bahamas: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Belize: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Brunei Darussalam: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Chile: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Fidschi: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Georgien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Guatemala: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Irak: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Iran, Islamische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Kosovo: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Libanon: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Malta: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Moldau, Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Namibia: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Nauru: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Palau: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Seychellen: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Spanien: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Suriname: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Venezuela, Bolivarische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Das Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 das BMF-Schreiben vom 11. November 2020 (BStBl I Seite 1212). Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.
Das BMF-Schreiben kann hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden (PDF).
BMF-Schreiben vom 18.12.2023