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Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen ist.

Die Klägerinnen sind Erben eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert wurde und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr 2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 Euro und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro auf das Gebäude und 100.000 Euro auf den Garten entfallen.

Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 Euro) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 Euro.

Demgegenüber waren die Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster ist der Auffassung der Klägerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.

Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 Euro sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar.

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2022 zum Urteil 2 K 3203/19 E vom 18.10.2022

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