Seitenbereiche
Sprachauswahl
Select Language

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies.

Read more

Do you want to enable Google Translate?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen Prüfungs-, Steuer- und Rechtsfragen!

News

Inhalt

Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 8. Senat stattgegeben. Für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. Auch im Streitfall habe der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, Pressemitteilung vom 02.12.2019 zu Urteil vom 14.11.2019 - 8 K 168/19)

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Dezember 2019

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
|
Datenschutz | Impressum

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.