Umsatzsteuerliche Einordnung einer Online-Partnervermittlung
Mit "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i.S. des Umsatzsteuerrechts beim Bereitstellen einer Datenbank ("Suchmaschine") im Internet hat sich der BFH beschäftigt. Einfacher ausgedrückt ging es um eine Online-Partnervermittlung.
Die Richter erklärten: Der Begriff "auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen" i.S. des Umsatzsteuerrechts umfasst Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn ein Unternehmer auf einer Internet-Plattform seinen Mitgliedern gegen Entgelt eine Datenbank mit einer automatisierten Such- und Filterfunktion zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern i.S. einer Partnervermittlung bereitstellt.
Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Drittland (hier: USA) derartige Leistungen an Nichtunternehmer (Verbraucher) mit Wohnort im Inland, so liegt der Leistungsort im Inland.
Um folgenden Sachverhalt ging es dabei: Die Mitglieder konnten sich auf den Internetseiten der Klägerin über andere Mitglieder ihrer Community informieren, mit diesen kommunizieren und ggf. in Kontakt treten. Zu diesem Zweck waren auf den Webseiten schriftliche Mitglieder- und Videoprofile hinterlegt. Die Portale enthielten Suchfunktionen, mit denen andere Mitglieder nach bestimmten Kriterien herausgefiltert werden konnten. Auf den jeweiligen Portalen wurden verschiedene Möglichkeiten der Kontaktaufnahme genannt, um ein persönliches Treffen, das - wie bei Partner- und Freundschaftsvermittlungen üblich - ein wesentliches Ziel der Mitglieder darstellte, zu ermöglichen.
Darüber hinaus enthielten die Webseiten Nachrichtenmagazine mit Inhalten, die für die Mitglieder der Communities zugänglich waren. Ferner bestand für die Nutzer u.a. die Möglichkeit, Chat-Räume zu besuchen.
Die Klägerin hatte angenommen, der Ort der von ihr erbrachten Leistungen liege in den USA, und hatte deshalb für die an ihre in Deutschland ansässigen Kunden ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.
(BFH, Urteil vom 1.6.2016 - XI R 29/14)