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Selbstanzeige während Betriebsprüfung

Erklärt der Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung im Rahmen einer Selbstanzeige erstmalig (weitere) Betriebseinnahmen und zugleich damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen für an ihn erbrachte Fremdleistungen, so gehen Beweisschwierigkeiten aufgrund des Zeitablaufs zu seinen Lasten.

Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgericht (FG) Hamburg insbesondere, wenn keine schriftlichen Verträge vorgelegt werden, der angebliche Zahlungsempfänger die Beträge in bar erhalten haben soll und dieser Zahlungsempfänger mittlerweile verstorben ist.

(FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2016 - 6 K 227/15)

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