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Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.

Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.

Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies --insoweit zutreffend-- (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.

Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind --wie S im Streitfall-- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.

BFH, Pressemitteilung vom 2.5.2025 zu Urteil vom 20.2.2025, III R 43/22

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