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Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Insolvenzverwalter

Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat erkannt, dass ein Steuerbescheid auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein kann, wenn dieser ohne den ausdrücklichen Zusatz "als Insolvenzverwalter" namentlich im Adressfeld des Steuerbescheides aufgeführt ist.

In einem solchen Fall sei die Bekanntgabe gleichwohl wirksam, wenn sich gemessen am objektiven Empfängerhorizont aus den Gesamtumständen der Bekanntgabe heraus keine Zweifel daran ergeben, dass der Adressat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners angesprochen ist.

Dies hat der Senat im konkreten Fall hinsichtlich eines Bescheides insbesondere deshalb bejaht, weil der Insolvenzverwalter gegen den unstreitig ordnungsgemäß adressierten Ausgangsbescheid - streitgegenständlich war ein Änderungsbescheid - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Einspruch eingelegt hatte und der Insolvenzschuldner aus dem Änderungsbescheid zutreffend und erkennbar als Inhaltsadressat hervorging. Der klagende Insolvenzverwalter habe daher eine eindeutige Zuordnung des Bekanntgabegrundes vornehmen können. Eine Verwechslung habe auch nicht etwa deshalb gedroht, weil die Adressierung an den Kläger als Rechtsbeistand des Insolvenzschuldners - und nicht als Insolvenzverwalter - habe verstanden werden können. Denn tatsächlich sei der Insolvenzverwalter zu keinem Zeitpunkt als Rechtsbeistand für den Insolvenzschuldner tätig gewesen.

In der Entscheidung grenzt der Senat seine Entscheidung gegenüber der zu dem Themenbereich ergangenen BFH-Rechtsprechung ab, insbesondere zum Urteil vom 15. März 1994 XI R 45/93, BFHE 174, 290 und zum Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583.

Auf die gegen die Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen, das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X B 87/16 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2017 zu Urteil vom 25.05.2016 - 1 K 171/14; BFH-Az.: X B 87/16)

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