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Arbeitgeberleistungen für eine doppelte Haushaltsführung

Arbeitgeber können die Kosten ihrer Mitarbeiter mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vielfach steuerfrei erstatten. Doch nicht alle Gestaltungsmodelle werden anerkannt.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Klassisch zu bejahen wird der Fall sein, wenn etwa ein Arbeitnehmer aus Köln in Hamburg einen neuen Job aufnimmt, sich dort eine Zweitunterkunft nimmt und jeweils am Wochenende zur Familie nach Köln fährt.

Problematischer wird es, wenn der Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht direkt am Beschäftigungsort nimmt oder sich, obwohl er seine Hauptwohnung schon im (Einzugs-)Bereich der ersten Tätigkeitsstätte innehat, eine Zweitunterkunft nimmt, um in der Woche näher an der Arbeitsstätte zu sein.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 16.12.2015 (7 K 7366/13) mit den Argumenten auseinandergesetzt. Dabei liegen nach Auffassung des FG Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem (Haupt-)Hausstand aus die Arbeitsstätte aufzusuchen. Der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung wurde vom FG im Streitfall abgelehnt.

DAs FG hat die Revision zugelassen. Die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, ist derzeit ungeklärt. Diese Frage hat sich auch durch die Gesetzesneufassung ab 2014 nicht geändert

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