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Finanzamtszinssatz künftig bei 1,8 Prozent

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß Paragraph 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Der Finanzausschuss stimmte am 22.6.2022 in seiner vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (20/1633) zu. Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr. Mit der Neuregelung wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.

Für den zuvor mit zwei Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen geänderten Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU und die AfD-Fraktion lehnten den Entwurf ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wurde ebenso abgelehnt wie ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/685) zu dem Thema. Die Unionsfraktion wollte unter anderem erreichen, dass auch Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen angepasst werden. Abgelehnt wurde zudem ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (20/1744), die den Zinssatz flexibilisieren wollte. Danach sollte sich der Zinssatz am Basiszinssatz gemäß Paragraf 247 Bürgerliches Gesetzbuch orientieren. Darauf sollte ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden.

Die Bundesregierung hatte einen flexiblen Zinssatz abgelehnt. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen werde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert. Die Regierung hatte auch erläutert, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument war genannt worden, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Bundestag, hib-Meldung 315/2022 vom 22.06.2022

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