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Begünstigter Verkehr mit Taxen bei Bestimmung des Fahrtziels durch Person aus der Sphäre des Fahrgastes

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass ein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter Verkehr mit Taxen auch dann vorliegt, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer nicht vom Fahrgast persönlich, sondern von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgastes stammt, mitgeteilt wird.

Der Kläger betrieb ein Taxiunternehmen und hatte mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hatte der Kläger nicht. Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger regelmäßig Aufträge von einer Reisefirma, wonach er deren Kunden - Teilnehmer einer Pauschalreise - zum ZOB bringen sollte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Auftragsfahrten keinen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehr mit Taxen darstellten. Denn ein Verkehr mit Taxen sei nach § 47 Abs. 1 des PersBefG die Beförderung von Personen in Personenkraftwagen, mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe. Hier mangle es an dem Merkmal "vom Fahrgast bestimmt", weil das Ziel vom Reiseunternehmer und nicht von den Reisenden vorgegeben werde.

Der Senat entschied dagegen, dass die Bestimmung des Reiseziels durch den Reiseunternehmer unschädlich sei. Das Merkmal der "Bestimmung durch den Fahrgast" diene der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Linienverkehr und vom Ausflugsfahrtenverkehr gemäß §§ 48, 42 PersBefG. Bei den beiden letztgenannten Beförderungsformen werde das Fahrtziel entsprechend der gesetzlichen Konzeption ausschließlich vom Beförderungsunternehmen oder einer hinter dem Beförderungsunternehmen stehenden Person bestimmt. Die Festlegung des Fahrtziels erfolge also in der Sphäre des Beförderungsunternehmers. Im Gegensatz dazu stehe der Taxenverkehr. Hier habe der Beförderungsunternehmer keinen Einfluss auf das Fahrtziel; dieses werde in der Sphäre des Fahrgastes festgelegt und folglich von der "Fahrgastseite" vorgegeben. Im Streitfall erfolge die Bestimmung dadurch, dass der Reiseunternehmer - indem er das Taxi bestelle - seiner Beförderungspflicht gegenüber seinen Gästen nachkomme. Damit erfolge die Bestimmung des Fahrtziels durch die "Fahrgastseite", sodass eine Taxifahrt vorliege.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2016 zu Urteil vom 15.09.2016 - 4 K 70/14; rkr)

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