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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Schadensersatzansprüche: Vorsteuerabzug aus Beraterleistungen möglich

Unternehmen können Vorsteuer aus Beratungsleistungen abziehen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stehen. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Forderung ihren Entstehungsgrund in einer tatsächlichen oder zumindest beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit hat.

Im Streitfall hatte eine GmbH ein Projekt entwickeln und betreiben sollen. Nachdem der Auftraggeber den langfristigen Betreibervertrag gekündigt hatte, klagte die Gesellschaft erfolgreich auf Schadensersatz. Die für die Klage und Anspruchsdurchsetzung beauftragten Berater stellten Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt verweigerte hierfür den Vorsteuerabzug.

Der BFH folgte jedoch der Vorinstanz und stellte klar: Die Beratungskosten stünden in direktem Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Sie seien daher als allgemeine Unternehmensaufwendungen anzusehen, selbst wenn das Projekt nie realisiert wurde. Maßgeblich sei, dass die Schadensersatzforderung ihren Ursprung in einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit habe.

Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn die beabsichtigte Geschäftstätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde. Das Umsatzsteuerrecht müsse hinsichtlich erfolgreicher und gescheiterter unternehmerischer Vorhaben neutral bleiben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24

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Artikel der Ausgabe August 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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