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Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass der Alleinerbe nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen ihn selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.

Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter. Diese hatte zusammen mit dem Vater des Klägers ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin beide sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter im Januar 2014. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Stiefmutter als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch sei bereits verjährt.

Nach Überzeugung des Gerichts ist der Pflichtteilsanspruch nicht nach seiner Entstehung erloschen und kann dementsprechend vom Kläger geltend gemacht werden. Eine verjährte Forderung ist (bleibt) voll wirksam und einklagbar. Sie ist lediglich behaftet mit der Einrede der Verjährung, sodass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Einrede erhebt (§ 222 Abs. 1 BGB a. F., ab 1. Januar 2010 § 214 Abs. 1 BGB). Ein Erlöschen durch Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) scheidet ebenfalls aus, da im Erbschaftsteuerrecht diese Fälle gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten. Der erkennende Senat hat auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als wirksam und ernsthaft i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG angesehen (anders das Hessische FG, a. a. O.). Moralische Bedenken stehen der Geltendmachung des Anspruches nicht entgegen.

Der 3. Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 17/16 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2016 zu Urteil vom 4.5.2016 - 3 K 148/15; nrkr - BFH-Az.: II R 17/16)

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