Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerfrei sein
In einem anderen Verfahren hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. 5 K 23/15 U) entschieden, dass Bürodienstleistungen, die eine GbR an selbstständige Berufsbetreuer erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Gesellschafter der Klägerin sind drei selbstständige Berufsbetreuer, die sich zum Betrieb einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben. Die Klägerin stellte zu diesem Zweck eine Bürofachkraft ein und mietete Büroräume an. Über ihre Leistungen erteilte die Klägerin den Gesellschaftern Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Gegen die Behandlung als umsatzsteuerpflichtige Leistungen durch das Finanzamt wandte sie ein, dass sie als reine Innengesellschaft bereits nicht Unternehmerin sei. Zudem berief sie sich auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL.
Diese Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass die Klägerin steuerbare Umsätze an ihre drei Gesellschafter erbringe. Sie sei insbesondere Unternehmerin, weil es sich bei ihr nicht um eine bloße Innengesellschaft handele. Sie trete vielmehr nach außen auf, indem sie eigene Rechtsverhältnisse mit Dritten (z. B. als Arbeitgeberin) begründe. Auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift könne sich die Klägerin nicht berufen, da eine Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Nach Auffassung des Senats könnten die Bürodienstleistungen auch von jedem anderen Unternehmen angeboten und erbracht werden. Dem stehe insbesondere § 203 StGB, wonach u. a. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen ihnen anvertraute fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen, nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nämlich auch für berufsmäßig tätige Gehilfen, so dass die Klägerin selbst ebenfalls einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht unterliege.
Der 5. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2017 zu den Urteilen 15 K 33/14 vom 14.02.2017 und 5 K 23/15 vom 02.01.2017)