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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen Prüfungs-, Steuerfragen!

Spezielle Prüfungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Anbieter

Inhalt

Jahresabschlussprüfung gem. KAGB

Das KAGB sowie die Verordnungen KARBV und KAPrüfbV, welche die Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften konkretisieren, sehen für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) im Vergleich zu z.B. den früheren "Emissionshäusern" deutlich höhere Anforderungen an die gesetzliche Jahresabschlussprüfung vor. Je nach Größe der KVG variierend, sind dies z.B.

  • Der Abschlussprüfer muss zusätzlich berichten, inwiefern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die allgemeinen und besonderen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften eingehalten hat (z.B. Verhaltens- und Organisationspflichten, Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes, Anzeige- und Meldepflichten, etc.).
  • Die KAPrüfbV verlangt vom Abschlussprüfer, die Funktionsweise des Liquiditätsmanagementsystems zu beurteilen. Dabei hat er das Liquiditätsprofil und die Ergebnisse von Stresstests – unter kritischer Würdigung der verwendeten Szenarien – zu berücksichtigen und zu bewerten.
  • Unabhängig von Größe und Rechtsform der KVG müssen die HGB-Vorschriften für große Kapitalgesellschaften angewendet werden.

Wir haben bereits für das Berichtsjahr 2013 KVG-Jahresabschlussprüfungen durchgeführt und sind damit eine der sehr wenigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die seit dem ersten Jahr des Inkrafttretens des KAGB auf diesem Gebiet tätig sind und mit entsprechenden Erfahrungen aufwarten können. Unser risikoorientierter Prüfungsansatz richtet sich nach den individuellen Anforderungen unserer Mandanten. Daneben bieten wir u.a. eine umfangreiche Branchenexpertise sowie einen interdisziplinären Beratungs- und Prüfungsansatz, der bei Problemfeldern die Einbeziehung unserer Rechts- und Steuerexperten in die Lösungsfindung vorsieht.

Durchführung der Internen Revision einer KVG

Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gem. § 28 Abs. 1 Nr. 7 KAGB im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation neben einem angemessenen Risikomanagementsystem u.a. angemessene Kontrollverfahren einzurichten. Hierzu gehört neben dem Internen Kontrollsystem ("IKS") i.d.R. die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennten, unabhängigen Innenrevisionsfunktion ("Interne Revision"), die insbesondere die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten hat und darauf basierend Empfehlungen ausspricht.

Diese Interne Revision kann durch uns als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft extern erbracht werden, soweit eine interne Lösung nicht möglich ist, nicht zweckmäßig erscheint oder jegliche Interessenkonflikte ausgeschlossen werden sollen. Unsere Prüfungstätigkeit erstreckt sich auf der Grundlage eines risikoorientierten Prüfungsansatzes grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Wir orientieren uns dabei u.a. an den Standards des Deutschen Institutes für Interne Revision e.V.

Prüfung des internen Kontrollsystems eines Auslagerungsunternehmens gem. § 36 KAGB

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen gem. § 36 Abs. KAGB Abs. 1 in der Lage sein, die an Auslagerungsunternehmen ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen. Die von diesen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen sind zudem fortwährend zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang prüfen wir die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Auslagerungsunternehmens insbesondere darauf, ob die Kontrolle der ausgelagerten Tätigkeiten korrekt und vollständig erfolgt ist und ob der Auslagerungsvertrag eingehalten wurde. Unsere Revisionstätigkeit erfüllt dabei die Anforderungen, die an eine Innenrevision einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt werden, so dass unsere Prüfungsergebnisse an die Interne Revision der Kapitalverwaltungsgesellschaft weitergeleitet werden können. Diese kann dann auf entsprechende eigene Prüfungshandlungen verzichten.

Prüfung nach § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)

Soweit eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Anbieter von Vermögensanlagen oder ein anderer Gewerbetreibender z.B. Anteile an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen vermittelt, ist hierfür seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis und Registrierung als gewerblicher Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO notwendig. Zudem besteht die Prüfungspflicht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV, wobei der zuständigen Aufsichtsbehörde der jährliche Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist.

Wir führen diese Prüfung unter Anwendung des "IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO… (IDW PS 840)" für Sie durch. Dabei verfolgen wir einen beratungsorientierten Prüfungsansatz und geben Ihnen so nicht nur Hilfestellung bei der Umsetzung der Aufsichtsanforderungen, sondern vor allem auch bei der Vermeidung von Haftungsrisiken aufgrund ggf. mangelbehafteter Dokumentation der Vermittlungen und Anlageberatungen.

Prüfung von Leistungsbilanzen und Performance-Berichten

Viele Kapitalverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Vermögensanlagen erstellen Leistungsbilanzen oder Performance-Berichte, um insbesondere interessierten Anlegern ein Bild der bisher von ihnen angebotenen bzw. verwalteten Fonds zu bieten und so ihre Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit darzustellen.

Die Leistungsbilanzen basieren insbesondere bei schon länger tätigen Unternehmen i.d.R. auf einem von verschiedenen Mitarbeitern zusammengetragenen umfangreichen Zahlenwerk, bei dem trotz größter Sorgfalt Fehler nur schwer auszuschließen sind. Zudem ist ggf. gewünscht, bestimmte Standards einzuhalten, wie z.B. den "bsi-Standard Performance-Bericht" des bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen.

Im Rahmen einer Leistungsbilanzprüfung überprüfen wir bereits begleitend zur Erstellung sämtliche in der Leistungsbilanz bzw. dem Performance-Bericht aufgeführten Kennzahlen auf rechnerische Richtigkeit und korrekte Ableitung aus den Ausgangsunterlagen sowie die Einhaltung eines evtl. anzuwendenden Standards. Unsere Prüfungsbescheinigung als Wirtschaftsprüfer kann dann in die Leistungsbilanz aufgenommen werden und bietet damit sowohl unserem Auftraggeber als auch z.B. den interessierten Anlegern weitgehende Sicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der Darstellung.

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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