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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bei geduldetem Betriebsvermögen

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestellt und die von den Berechtigten bebaut werden, bleiben nach der Rechtsprechung des BFH bis zu einer Entnahme (geduldetes) Betriebsvermögen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten urteil des FG Niedersachsen hervor.

Sie werden dem Betriebsvermögen jedoch entnommen, wenn die Größe der nutzungsgeänderten Flächen 10 % der Gesamtfläche des Betriebs überschreitet (so zuletzt BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, sind die Flächen, deren Nutzung – gegebenenfalls auch in vorangegangenen Wirtschaftsjahren – endgültig geändert worden ist, zusammenzurechnen.

Wird durch endgültige Nutzungsänderungen die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % nicht überschritten, führt eine spätere Betriebsverkleinerung nicht zur Zwangsentnahme der nutzungsgeänderten Flächen, solange der land- und forstwirtschaftliche Betrieb fortbesteht.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom 4.6.2026, 2 K 101/23 (rkr)

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Oktober 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
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