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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides nur ausnahmsweise in Betracht komme, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet.

In einem solchen Fall setze die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme.

Im entschiedenen Fall wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung von der Antragstellerin ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet. Das Finanzgericht hat ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin nicht festgestellt und den Antrag deshalb abgewiesen. Zu der Frage, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen, hat das Finanzgericht sich nicht geäußert.

Die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde ist bislang nicht eingelegt worden.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.9.2023 zu Beschluss vom 1.9.2023, Az. 3 V 3080/23

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Oktober 2023

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
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