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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammen-rechnung mehrerer Erwerbe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sog. Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), d.h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt (FA) hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 € unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 € lag, der dem Kläger zustand. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 € geschenkt. Da nach § 14 Abs. 1 ErbStG mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind, ermittelte das FA einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 € fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung in 2012 festgestellt worden war. Der Kläger meinte, der damals festgestellte Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 € festgesetzt worden sei.

Der BFH bestätigte – wie schon zuvor das Finanzgericht – die Auffassung des Finanzamts. Grundstückswerte seien – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld –, für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

BFH, Pressemitteilung vom 12.10.2023 zu Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Oktober 2023

CFH Cordes + Partner mbB
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