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(Keine) Änderung einer Kirchensteuerfestsetzung
Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgemäß i. S. des § 39e Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeldet worden ist, kann weder nach § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 Abgabenordnung (AO) noch nach §§ 129, 173 AO geändert werden.
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