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Landesgrundsteuer Baden-Württemberg: Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführerin mangelt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften entfalten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert ist. Von dem Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen.

Überdies folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Beschwerdeführer müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies ist vorliegend unterblieben. Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof besteht nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

(VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zu Beschluss vom 03.05.2021 - 1 VB 54/21)

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