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Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) lauten:

"Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt."

(FG Köln, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zu Urteil vom 23.09.2020 - 3 K 3048/17)

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