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Wichtige Etappe: Grundsteuer-Musterverfahren aus Berlin jetzt mit Aktenzeichen

Bei ihrer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer haben der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Etappe erreicht: Der Fall aus Berlin, der sich gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der neuen Grundsteuer wendet, hat nun das Aktenzeichen 1 BvR 472/26 erhalten.

Dies hat für betroffene Eigentümer einen ganz konkreten Vorteil: Ist der Einspruch noch nicht abgelehnt, kann jetzt unter Verweis auf den beim Verfassungsgericht Fall anhängigen Fall das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden. In Karlsruhe soll abschließend geklärt werden, ob das Bundesmodell den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus Sicht der Verbände führt dieses Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil vor allem die Bewertung zentral auf Bodenrichtwerten sowie auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiert.

Der Berliner Fall

Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung von Immobilien nach dem Bundesmodell. Im Fall geht es um die Bewertung einer Eigentumswohnung als Grundlage für die Grundsteuer. So wurde die betreffende Wohnung mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet.

Im Einzelnen: Im Klageverfahren handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung nahe einer Bahntrasse. Die Wohnung wurde mit einer Kaltmiete von 5,07 Euro pro Quadratmeter vermietet (zum Stichtag der Bewertung am 1. Januar 2022). Der Grundsteuerbescheid setzt nun eine angepasste monatliche Nettokaltmiete von 9,32 Euro pro Quadratmeter als pauschalierte Miete nach dem neuen Bewertungssystem an. Dieser Wert ist über 80 Prozent höher als die erzielte Miete – er ist nicht realisierbar und realitätsfern. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Und das auch nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung seit 15 Monaten unverändert war. Der Berliner Mietspiegel enthält in seiner Fassung 2021 als Mittelwert der ortsüblichen Miete lediglich einen Wert von 6,47 Euro pro Quadratmeter. Über diesen Wert hinaus kann der betroffene Eigentümer nicht gehen. Sollte er dies dennoch versuchen, hätte der Mieter die Möglichkeit, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen.

Mit der Verfassungsbeschwerde wollen der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland nach eigener Aussage Rechtssicherheit schaffen und eine Grundsteuer erreichen, die einfach, nachvollziehbar und gleichheitsgerecht ist.

Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 5.3.2026

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