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Auskunft über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente i.S.d. Nr. 14 Buchst. e Zif. i des Protokolls zum DBA mit Italien

Nach Nummer 14 Buchstabe e Ziffer i des Protokolls zum Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung werden Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert; die italienische Steuer darf dabei jedoch nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.

Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Es wird darum gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da entsprechende Einzelanfragen aufgrund des automatisierten Ablaufs nicht beantwortet werden könnten und den zeitnahen Anlauf des Bescheinigungsverfahrens beeinträchtigen würden.

In Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, werden ebenfalls in dieses Verfahren einbezogen. Auch sie müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.

Rentner, die mehrere Renten beziehen, erhalten für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist für die gesamte Dauer ihres Rentenbezugs gültig und sollte daher gut aufbewahrt werden. Wird die Bescheinigung für das Jahr des Renteneintritts erteilt, wird im Folgejahr noch eine weitere Bescheinigung erteilt. Diese weitere Bescheinigung gilt dann dauerhaft.

In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.

Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 26.2.2026

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