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Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

»Zwölftelregelung« des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform

Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Austritt im September des Streitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung zufloss.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen. Nach der »Zwölftelregelung« des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das Finanzamt rechnerisch 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf den Kläger entfallenden modifizierten Jahreseinkommensteuer i. S. d. § 51a EStG als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer. Hiergegen wandten die Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Zur Begründung trugen sie vor, die »Zwölftelregelung« des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW sei verfassungswidrig. Es sei technisch möglich, die Einkünfte entsprechend den Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien. Deshalb bedürfe es der Vereinfachung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW nicht mehr. Es fehle an der Möglichkeit, die typisierte Aufteilung nach Anzahl der Monate, in denen die Kirchensteuerpflicht bestand, zu widerlegen.

Dieser Beurteilung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG sei mit Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Norm stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung dar. Ohne diese Regelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden. Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierung gewonnenen Möglichkeiten, dürfe der Gesetzgeber weiterhin an Vereinfachungsregelungen festhalten. Insbesondere werde der typische Fall – die annähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligen Kalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst. Dass von der Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Lediglich durch einen Billigkeitserlass könnte dem Einzelfall Rechnung getragen werden.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 924/23 Ki vom 24.10.2025 (nrkr - BFH-Az.: X R 5/26)

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Artikel der Ausgabe März 2026

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