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Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Werbetätigkeit eines Fußballspielers als "Markenbotschafter" für sich genommen keine gewerbliche Tätigkeit

Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als "Markenbotschafter" führt für sich genommen noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden.

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller im Streitjahr 2021 als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.

Der Kläger schloss einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag. Der Vertrag regelte u. a. die Nutzung des Namens und des Bildes des Klägers, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke K. Zudem wurde er kostenfrei mit K.- Produkten beliefert. Im Streitjahr 2021 erhielt er Prämien für 15 Spiele in einem nationalen Wettbewerb, seinen ersten Einsatz in einem Ligavereinsspiel unter 18 Jahren sowie sein erstes Tor in einem Ligaspiel. Der Kläger erklärte die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger begehrte sodann den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter Berücksichtigung der Abschreibung seines Namensrechts. Dem folgte das Finanzamt nicht und argumentierte, dass der Kläger noch nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht verfügt habe. Es habe sich lediglich um einen Standardjuniorenausrüstervertrag mit spekulativem Charakter gehandelt, der auf die zukünftige Bekanntheit des Klägers gerichtet gewesen sei.

Das Gericht nahm in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az.: 10 K 48/25 E,G) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an. Die im Streitjahr erhaltenen Leistungsprämien seien ausschließlich für besondere sportliche Leistungen gezahlt worden und nicht für das Tragen der K.-Produkte. Die kostenlose Produktüberlassung diene lediglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und habe keinen Vergütungscharakter. Die Tätigkeit als »Markenbotschafter«, die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen könne, sei zwar »Hauptmotivation von K.« gewesen, es habe im konkreten Fall jedoch an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Der Gewerbesteuermessbescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und die vom Kläger begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts komme nicht mehr in Betracht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden (BFH, X B 40/26)

FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2026

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CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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