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Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.

Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.

Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.

BFH, Pressemitteilung vom 28.05.2026 zu Urteil vom 25.02.2026, X K 2/25

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Artikel der Ausgabe Juli 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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