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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Falsche Kilometerangabe bei Firmenwagenbesteuerung: Steuerhinterziehung

Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.

Übermittelt der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen, verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.1.2026, 3 K 78/24

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Juli 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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