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Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein "Schiff im Binnenverkehr" im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag.

Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Danach, so der Kläger, stehe Zypern das Besteuerungsrecht zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte auch das Finanzgericht und wies die dagegen erhobene Klage ab.

Die Revision des Klägers, mit der er geltend machte auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht zustehe, blieb erfolglos. Denn der Kläger, so der BFH, habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Er sei auch nicht an Bord eines "Schiffes im Binnenverkehr" tätig geworden, da die Passagierfähre nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.

Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht vor.

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zu Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/24

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Artikel der Ausgabe Juli 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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