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Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Altersrente vom niederländischen »Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds« ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds (»Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds«). Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.

Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen um eine solche, wie die Kläger meinen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Der Senat begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt er die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem des niederländischen sog. drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber. Das Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Die Revision wurde zugelassen. Der BFH habe bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden könne. Diese Entscheidungen sind indes zu dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Das Verfahren beim BFH wird unter dem Az. X R 14/25 geführt.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 10 K 976/25 E vom 05.05.2026 (nrkr - BFH-Az.: X R 14/25)

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Artikel der Ausgabe Juli 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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