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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Wie von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gefordert, wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Das kommt einer Fristverlängerung gleich.

Hierfür hatte sich die BStBK vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz stark gemacht. Mit Erfolg!

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien ist nach wie vor hoch. Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater sind noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau konnte bisher nicht ausreichend abgebaut werden u. a. auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer ziehen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.

BStBK, Mitteilung vom 13.12.2024

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