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Bedeutung von Betriebsvermögen für Befreiungsanspruch gem. § 150 Abs. 8 AO
Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte sich in einem Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2021 mit der Frage zu befassen, ob der Klägerin ein Anspruch gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur Übermittlung ihrer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung im Wege der Datenfernübertragung für das Streitjahr 2019 zustand, weil ihr dies wirtschaftlich unzumutbar war.
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