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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Grundsteuer: Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen

Die Fristen werden in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wie folgt verlängert:

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1.1.2025 wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen: bisherige Anzeigefrist 31.3.2025 - verlängert bis zum 31.12.2025.

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1.1.2026 wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen: bisherige Anzeigefrist 31.3.2026 - verlängert bis zum 30.4.2026.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG und § 19 GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach dem 1.1.2026 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.3.2027 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.12.2025 - S 3243

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe Februar 2026

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
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