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News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Zum Begriff "Betriebsstätte" im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der »Arbeitsstätte« und nicht auch der Begriff der »Betriebsstätte« geändert habe. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, (u. a.) weil das FG von der Auffassung des BMF abgewichen ist (Revision inzwischen anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 15/24).

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 als IT-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden).

Das beklagte Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014, BGBl I. 2015 S. 26) und vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der »ersten Tätigkeitsstätte« in § 9 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der »Betriebsstätte« in § 4 Abs. 5 EStG zukomme. Der Kläger habe bei seinem Kunden seine »erste Tätigkeitsstätte«, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das FG vertrat zwar – anders als das beklagte Finanzamt – die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine »erste Tätigkeitsstätte« im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Die »Betriebsstätte« sei allerdings nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der »ersten Tätigkeitsstätte« zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung.

Danach sei im vorliegenden Fall der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen könne. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stelle keine Betriebsstätte dar.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH zu der hier streitigen Frage vorliegt. Zudem ist das FG von der Auffassung des BMF im Schreiben vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2015 S. 26) abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der »Betriebsstätte« unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfolgen soll. Inzwischen hat der Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VIII R 15/24).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.07.2024 zum Urteil 1 K 1219/21 vom 19.06.2024 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 15/24)

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2024

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
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