Seitenbereiche
Sprachauswahl
Select Language

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies.

Read more

Do you want to enable Google Translate?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen Prüfungs-, Steuer- und Rechtsfragen!

News

Unsere Partnerschaft zum 1. Juli 2026

Unter dem Leitmotiv "Gemeinsam in die Zukunft" freuen wir uns sehr im Jahr unseres 50-jährigen Bestehens mitzuteilen, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2026 Frau Dipl.-Fw. (FH) StBin Franziska Bockhorst und Frau Dipl.-Kffr. (FH) WPin / StBin Marieke Pohl als Partnerinnen in unsere Partnerschaftsgesellschaft, CFH Cordes + Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, eintreten und auch als Geschäftsführerinnen der weiteren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe tätig sein werden.

Frau Bockhorst ist in unserem Hause bereits seit 2022 im Bereich der steuerlichen Beratung tätig und seit 2024 Geschäftsführerin der Cordes + Partner GmbH WPG.

Frau Pohl ist uns seit vielen Jahren in unserem nationalen und internationalen Netzwerk verbunden und führte gemeinsam mit ihrem Vater Herrn Dipl.-Kfm. WP / StB Horst-Dieter Pohl die Kanzlei Pohl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bad Oldesloe. Mit ihrem Eintritt in unsere Partnerschaft gewinnen wir nicht nur eine hervorragende Partnerin, sondern zugleich ein schlagkräftiges und sehr erfahrenes Team insbesondere im Bereich der Steuerberatung von Privatpersonen und vornehmlich inhabergeführten Unternehmen. Cordes + Partner verfügt dann neben dem Standort am Hamburger Rathausmarkt über einen zweiten Standort in zentraler Lage von Bad Oldesloe.

Wir sind überzeugt, die große Tatkraft und Erfahrung unserer neuen Partnerinnen nutzen zu können, um Ihnen weiterhin beratend, erfolgreich und partnerschaftlich zur Seite zu stehen. Mit dieser Verstärkung, dem gesamten Team und unserer Mitgliedschaft bei CLA Global haben wir die Zeichen für die Zukunft unserer seit 1976 etablierten Praxis sehr gut gesetzt.

Frau Pohl und Frau Bockhorst
Unsere Partnerschaft
Inhalt

Anforderungen des BFH an Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Mit den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die BRAK sich auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zu befassen.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid Klage erhoben. Der beiden Bescheiden zugrunde liegende Rechnungszinsfuß nach § 6 III 3 EStG sei mit Art. 3 I GG unvereinbar. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde setzte die Beschwerdeführerin sich u. a. mit einer Entscheidung des BVerfG auseinander, die eine Verzinsungsregelung für das Jahr 2013 betraf, und stellte die Unterschiede zu der in ihrem Fall anwendbaren Regelung heraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Er führte dazu u. a. aus, dass die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge auch Darlegungen dazu erfordere, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde; die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin habe diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Rüge nicht entsprochen.

Dagegen richtet die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, diese (mit der ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmende) Anforderung sei nicht mit Art. 19 IV GG vereinbar.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der Handhabung von Darlegungserfordernissen bei der Rechtsmittelzulassung befasst. Sie teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, die erwähnte Rechtsprechung des BFH verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine mit Art. 3 I GG unvereinbare Vorschrift weiter anzuwenden ist, steht allein dem BVerfG – nicht dem BFH – zu. Daher darf die Zulassung der Revision nicht von Darlegungen zu dieser Frage abhängig gemacht werden. Nach Ansicht der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde daher insoweit begründet.

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2024

Weitere Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2024

CFH Cordes + Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Hermannstraße 46/ Rathausmarkt | 20095 Hamburg | Deutschland |
| Fax: +49 40 374744-666
|
|
Datenschutz | Impressum

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.