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Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin

Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Streitwert der Klage habe zwar nur 200 Euro betragen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dürfe aber der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen sei.

Dem Gericht sei durch das Verhalten des Klägers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behaupte, der Sachverhalt könne "ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden", spreche schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Beschluss 1 K 1891/20 vom 17.12.2020)

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