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Aufwendungen für die operative Entfernung eines Lipödems nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar waren.

Die Klägerin ist ledig und wohnt im Rhein-Lahn-Kreis. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machte sie u. a. Kosten in Höhe von 2.250 Euro für eine Fettabsaugung bei Lipödem ("Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits") als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend, weil ihre Krankenkasse diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt hatte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an mit der Begründung, dass sie nicht "zwangsläufig" im Sinne des § 33 EStG gewesen seien, denn die Klägerin habe die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen.

Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung verwies das beklagte Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Juni 2015 (VI R 68/14) und das diesem Urteil zu Grunde liegende "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011. Danach - so das Finanzamt - fehle dieser Methode die wissenschaftliche Anerkennung.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin (u. a.) geltend, dieses Gutachten sei inzwischen veraltet, daher müsse ein neues Gutachten eingeholt werden.

Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ohne Einholung des beantragten Gutachtens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einholung eines neuen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt sei. Maßgeblich sei der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. Operation, hier also im Jahr 2013. Seinerzeit sei das Gutachten vom 06. Oktober 2011 noch nicht veraltet und immer noch aktuell gewesen. Im Übrigen fehlten selbst heute noch (2016) wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems. Dies sei der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte (zuständig für Klagen gegen Krankenkassen) zu entnehmen. Zwar könnten auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reiche daher nicht aus.

FG Rheinland Pfalz, Pressemitteilung vom 30.08.2016 zu Urteil vom 18.08.216 - 4 K 2173/15

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